
Welche Arbeitsmarkt-Förderungen sind steuerfrei ohne Aufwandskürzung?
Steuerfreie öffentliche Förderungen kürzen in manchen Fällen die damit im Zusammenhang stehenden Lohnaufwände. Teilweise sind diese Förderungen echt steuerbefreit, ohne dass der Lohnaufwand vermindert wird.
Grundsätzlich dürfen Aufwendungen oder Ausgaben dann nicht als Betriebsausgabe von der Steuerbemessungsgrundlage steuermindernd berücksichtigt werden, wenn diese in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der steuerfreien öffentlichen Förderung stehen.
Beispiel: Der Lohnaufwand für einen Arbeitnehmer beträgt € 2.000,00. Der Arbeitgebe bekommt einen steuerfreien öffentlichen Zuschuss für eine Fortbildungsmaßnahme von € 1.000,00. Besteht nun ein „unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang“ zwischen dem Lohnaufwand und der Fortbildungsmaßnahme, wird die Steuerbemessungsgrundlage des Arbeitgebers nur um € 1.000,00 (= Lohnaufwand von € 2.000,00 abzgl. Zuschuss von € 1.000,00) verringert. Kann nun ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang verneint werden, verringert sich die Steuerbemessungsgrundlage um den Lohnaufwand von € 2.000,00. Der steuerbefreite Zuschuss hat keine Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage.
Ob nun der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang besteht oder nicht, wird von der Finanzbehörde in kaum sachlich nachvollziehbarer Weise entschieden.
- Blum-Prämie: Dies wurde nun ausdrücklich in den ESt-Richtlinien festgeschrieben. Bei der Blum-Prämie handelt es sich um eine Lehrlingsförderung. Für jeden Lehrling, den ein Betrieb zwischen dem 1.9.2005 und dem Ende des Schuljahres 2007 zusätzlich einstellt, bekommt er im ersten Lehrjahr € 400,00, im zweiten Lehrjahr € 200,00 und im dritten Lehrjahr € 100,00 an Förderung monatlich ausbezahlt. Ursprünglich war die geförderte Einstellung bis 31.8.2006 befristet, wurde aber mit Ministerratsbeschluss vom 8.8.2006 auf das Ende des Schuljahres 2007 verlängert.
- Bildungs- und Lehrlingsausbildungsprämie.
- Zuschüsse und Prämien gemäß dem Behinderteneinstellungsgesetz. Dazu zählen Zuschüsse und Darlehen gemäß des Behinderteneinstellungsgesetzes sowie Prämien für beschäftigte, in Ausbildung stehende Behinderte.
- Kombilohnbeihilfe für Arbeitgeber
- Eingliederungsbeihilfe
(„Come-back“)
- Solidaritätsmodell (Beihilfe)
- alle Beihilfen für die Ein-, Um-, Nachschulung oder Fortbildung von Arbeitnehmern
- Zuschüsse für die Beschäftigung von behinderten und sonstigen am Arbeitsmarkt benachteiligten Personen.