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© by Claudia Reschny-Birox
NEWS - August 2006:

Erhöhung der Zwangsstrafen bei Nichtbefolgung der Offenlegung

Die Zwangsstrafen für die Nichtbefolgung der Offenlegungsbestimmungen (Einreichung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften beim Firmenbuchgericht) wurden verschärft.

Ab dem 1.7.2006 können durch das Firmenbuchgericht zusätzliche Höchststrafen, gestaffelt nach Größenklassen, verhängt werden, wenn die gesetzlichen Vertreter ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nachkommen.

Der Strafrahmen beträgt für eine mittelgroße Kapitalgesellschaft das Dreifache und für eine große Kapitalgesellschaft das Sechsfache des Höchstbetrages von € 3.600,00.

Neuregelung

Konkret sieht die Neuregelung folgende Staffelung der Höchststrafen vor:

1. Zwangsstrafe

bis zu € 3.600,00

2. Zwangsstrafe zusätzlich bis zu € 3.600,00, wenn die Einreichung nicht binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der 1. Zwangsstrafe erfolgt,
3. Zwangsstrafe zusätzlich bis zu € 10.800,00 für mittelgroße Kapitalgesellschaften, wenn die Einreichung auch nach der 2. Zwangsstrafe nicht erfolgt,
4. Zwangsstrafe

bzw. bis zu € 21.600,00 für große Kapitalgesellschaften, wenn die Einreichung auch nach der 2. Zwangsstrafe nicht erfolgt.

 

 


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