
Erhöhung der Zwangsstrafen bei Nichtbefolgung der Offenlegung
Die Zwangsstrafen für die Nichtbefolgung der Offenlegungsbestimmungen (Einreichung des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften beim Firmenbuchgericht) wurden verschärft.
Ab dem 1.7.2006 können durch das Firmenbuchgericht zusätzliche Höchststrafen, gestaffelt nach Größenklassen, verhängt werden, wenn die gesetzlichen Vertreter ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nachkommen.
Der Strafrahmen beträgt für eine mittelgroße Kapitalgesellschaft das Dreifache und für eine große Kapitalgesellschaft das Sechsfache des Höchstbetrages von € 3.600,00.
Konkret sieht die Neuregelung folgende Staffelung der Höchststrafen vor:
| 1. Zwangsstrafe |
bis zu € 3.600,00
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| 2. Zwangsstrafe |
zusätzlich bis zu € 3.600,00, wenn die Einreichung nicht binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der 1. Zwangsstrafe erfolgt, |
| 3. Zwangsstrafe |
zusätzlich bis zu € 10.800,00 für mittelgroße Kapitalgesellschaften, wenn die Einreichung auch nach der 2. Zwangsstrafe nicht erfolgt, |
| 4. Zwangsstrafe |
bzw. bis zu € 21.600,00 für große Kapitalgesellschaften, wenn die Einreichung auch nach der 2. Zwangsstrafe nicht erfolgt.
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