
Fehlende Angabe der Empfänger-UID
Ab 1.7.2006 ist bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 10.000,00 übersteigt, als zusätzliches Rechnungsmerkmal auch die Empfänger-UID anzuführen, wenn der Umsatz für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt wird.
Mit einem Informationsschreiben hat das Bundesfinanzministerium nun die Rechtsfolgen klargestellt, wenn der Unternehmer seine UID-Nummer nicht angibt.
Kann der leistende Unternehmer auf der Rechnung die UID des Kunden nicht anführen, weil dieser über keine gültige UID verfügt (zB erteilt das Finanzamt Unternehmern, die ausschließlich unecht befreite Umsätze ausführen, oder pauschalierten Landwirten nicht automatisch eine UID) oder diese nicht angibt, hat das für den leistenden Unternehmer keine Konsequenzen.
In den genannten Fällen genügt der Hinweis “Keine UID angegeben”.
Verfügt der Leistungsempfänger nur über eine ausländische UID, so ist diese anzugeben.
Die Richtigkeit der UID muss vom Rechnungsaussteller nicht überprüft werden.
Der Leistungsempfänger seinerseits ist nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Rechnung alle erforderlichen Merkmale (dh. auch seine eigene UID) aufweist. Eine Rechnungsberichtigung (zB fehlende UID) kann nur vom Rechnungsaussteller vorgenommen werden.