
Anspruchszinsen beginnen ab 1. Oktober zu laufen
Wurde die Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung für 2005 per 1. Oktober noch nicht bescheidmäßig veranlagt, fallen ab diesem Zeitraum Anspruchszinsen auf die Steuernachzahlung an. Durch entsprechende zeitliche Festlegung von Anzahlungen kann dies vermieden werden.
Wenn Abgabepflichtige ihre Nachzahlung für die Einkommen-/Körperschaftsteuer 2005 erst aufgrund eines nach dem 1. Oktober ergangenen Bescheides entrichten, so genießen sie gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits einen entsprechenden Zahlungsabfluss für ihre Steuernachzahlung verkraften mussten, einen Zinsvorteil.
Aus dieser Überlegung wurde vor wenigen Jahren erstmals mit der Veranlagung für 2000 die sogenannte „Anspruchsverzinsung“ eingeführt.
Verzinst werden die Nachforderungen (zB Vorauszahlungen sind niedriger als die festgesetzte Steuer), aber auch Gutschriften (zB Vorauszahlungen sind höher als die festgesetzte Steuer) der Einkommen- und Körperschaftsteuer.
Der Zinssatz für die Anspruchsverzinsung beträgt derzeit 3,97 % und richtet sich nach dem sogenannten „Basiszinssatz“. Damit die Zinsbelastung nur bei besonders späten und/oder hohen Nachzahlungen zur Anwendung kommt, wurde eine Toleranzgrenze eingeführt:
Liegen die Zinsen unter 50 Euro, so wird von der Festsetzung der Anspruchszinsen abgesehen.
Dem Vorwurf, es handle sich um eine reine Maßnahme zur Lukrierung zusätzlicher Einnahmen für den Fiskus, wurde unter anderem dadurch begegnet, dass die Anspruchsverzinsung auch bei Guthaben zum Tragen kommt:
Entsprechend hohe oder spät zurückgezahlte Steuerguthaben erhöhen sich gegebenenfalls um Gutschriftzinsen.
Wichtig: Anspruchszinsen aufgrund einer Steuernachforderung sind nicht abzugsfähig, Anspruchszinsen aufgrund einer Steuergutschrift sind nicht steuerpflichtig!
Je nach Höhe der zu erwartenden Einkommensteuer-/Körperschaftsteuernachzahlung legen wir gerne gemeinsam mit Ihnen den optimalen Zeitpunkt für eine allfällige Anzahlung fest.
Und auch die Höhe der Anzahlung sollten Sie mit uns abklären: Da Anzahlungen zu keiner Festsetzung von Gutschriftzinsen führen können, ist es keinesfalls zielführend, übermäßig hohe Anzahlungen zu leisten.