
Auftrags-Forschungsfreibetrag bzw. -prämie für Klein- und Mittelbetriebe
Kleine und mittlere Betriebe haben oft nicht die Möglichkeit, selbst zu forschen, sondern müssen Forschung in Auftrag geben. Seit dem Jahr 2005 wird der Forschungsfreibetrag (FFB) bzw. die Forschungsprämie (FP) auch dem Auftraggeber zuerkannt.
Der ursprünglich im Wesentlichen auf technische Erfindungen beschränkte Anwendungsbereich des Forschungsfreibetrages (FFB I) wurde ab 2002 um einen Forschungsfreibetrag (FFB II), der Forschungs- und Entwicklungs-Aktivitäten (F&E) im Bereich Dienstleistungen steuerlich fördert, ergänzt.
Mit dem Auftrags-FFB (FFB III), der ab 2005 eingeführt wurde, können Unternehmen F&E-Tätigkeiten nun auch an Institutionen, wie insbesondere Universitäten, vergeben. Unter F&E-Aktivitäten versteht man Forschung und Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird.
Voraussetzung ist ua. ein Element der Neuartigkeit und des wissenschaftlichen Fortschritts.
Mit dieser Neuregelung steht dem Auftraggeber ein Freibetrag in Höhe von
25 % oder eine Forschungsprämie von 8 % zu. Ein Forschungsfreibetrag von 25 % bedeutet, dass 125 % der Forschungsaufwendungen als Steuerabzug zugelassen sind. Die Forschungsprämie bewirkt die Zahlung eines steuerfreien Betrages von 8 % der aufgewendeten Forschungsaufwendungen an den Auftraggeber.
Der Forschungsaufwand ist jedoch mit € 100.000,00 pro Wirtschaftsjahr beschränkt. Es ist keine „doppelte“ Förderung möglich, dh. der Freibetrag (die Freiprämie) steht nur dann zu, wenn die forschende Einrichtung nicht selbst einen Freibetrag (eine Freiprämie) in Anspruch nimmt.
Welche Forschungsaufwendungen sind begünstigt?
- Löhne und Gehälter für im Bereich F&E Beschäftigte. Für Beschäftigte, die nicht ausschließlich in F&E tätig sind, können nur die anteiligen Aufwendungen herangezogen werden.
- Unmittelbare Aufwendungen und Investitionen, soweit sie nachhaltig der Forschung und experimenteller Entwicklung dienen.
- Finanzierungsaufwendungen, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind.
- Gemeinkosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind (zB Kosten des Lohnbüros, soweit sie auf Forschungspersonal entfallen, anteilige Verwaltungskosten, nicht jedoch Vertriebskosten).