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© by Claudia Reschny-Birox
NEWS - Juli 2006:

Feststellung des PKW-Sachbezuges bei wesentlich beteiligtem Gesellschafter-Geschäftsführer und Dienstnehmer

Benutzt ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einen Firmen-PKW, hat er wie ein Dienstnehmer einen Sachbezug zu versteuern und der Sozialversicherung zu unterwerfen. Wesentlich beteiligte Gesellschafter und Dienstnehmer stellen jedoch auf unterschiedliche Arten die Höhe des Sachbezuges fest.

Wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (also mehr als 25 % an „ihrer“ Gesellschaft beteiligt) beziehen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Sie sind daher keine Dienstnehmer.

Bei Dienstnehmern ist in jedem Fall der Sachbezug nach der Sachbezugsverordnung festzustellen. In diesem Fall sind als Sachbezug monatlich 1,5 % der Anschaffungskosten (inklusive Umsatzsteuer, auch wenn der Dienstgeber vorsteuerabzugsberechtigt ist, wie zB bei Kleinbussen), maximal jedoch monatlich € 600,00, anzusetzen. Bei Gebrauchtfahrzeugen, die nicht älter als fünf Jahre sind, ist jedoch auf den Neupreis abzustellen. Wird das Fahrzeug im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten von höchstens 500 km monatlich benützt, so ist der halbe Sachbezugswert (0,75 % der Anschaffungskosten, maximal € 300,00 monatlich) anzusetzen.

Beim Gesellschafter-Geschäftsführer sind als Privatanteil entweder die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten anzusetzen oder es ist eine Schätzung vorzunehmen. Diesbezüglich liegt ein Wahlrecht vor.
Setzt man die tatsächlichen Kosten an, muss ein Fahrtenbuch geführt werden. Wählt man den Weg der Schätzung, kann hilfsweise der Wert, der sich aus der Sachbezugsverordnung ergibt, herangezogen werden.

Bei selbständigen Einkünften stellen aber Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte im Gegensatz zum Dienstnehmer (dieser hat dafür einen Verkehrsabsetzbetrag) Betriebsausgaben dar. Es ist daher der Wert, der sich auf Grund der Sachbezugsverordnung ergibt, um den Wert der Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte zu kürzen.

 


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