
Mindestkörperschaftsteuer für unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Kapitalgesellschaften
Die neue Mindestkörperschaftsteuer für unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Kapitalgesellschaften ist auf Zeiträume nach dem 31. Jänner 2006 anzuwenden.
Bislang galt die Mindestkörperschaftsteuerregelung nur für unbeschränkt steuerpflichtige inländische Kapitalgesellschaften. Die Erweiterung der Mindestkörperschaftsteuerpflicht auf unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Kapitalgesellschaften soll die Umgehung der Mindeststeuerpflicht durch die Gründung von englischen “private companys limited by shares” mit inländischem Ort der Geschäftsleitung verhindern.
Die Mindestköperschaftsteuer beträgt zumindest 5 % des gesetzlichen Mindestkapitals (bei GmbH € 35.000,00). Bei einer GmbH beträgt die jährliche Mindestkörperschaftsteuer daher € 1.750,00. Das Gesetz fingiert bei ausländischen Körperschaften, bei denen es oft kein oder nur ein geringeres Mindestkapital gibt, dass das inländische gesetzliche Mindestkapital als Bemessungsgrundlage für die 5 % dient. Eine ausländische Kapitalgesellschaft, die mit einer österreichischen GmbH vergleichbar ist, hat daher € 1.750,00 pro Jahr als Mindestkörperschaftsteuer zu zahlen.