
Neuregulierung der Rechtsformen und der Rechnungslegungspflicht ab 2007
Das Unternehmensgesetzbuch (UGB), welches das Handelsgesetzbuch (HGB) grundsätzlich ab 1. Jänner 2007 ablöst, regelt unter anderem die Rechtsformen und die Rechnungslegungspflicht neu.
Da das Einkommensteuergesetz an das bisherige HGB anknüpft, wurde dieses vor kurzem mittels Strukturanpassungsgesetz 2006 mit dem UGB in Übereinstimmung gebracht. Nachfolgend ein kurzer Überblick über die Änderungen bei den jeweiligen Rechtsformen.
Diese (ausgenommen Angehörige freier Berufe, Land- und Forstwirte) sind ab einer gewissen Umsatzgrenze zur Rechnungslegung und zur § 5 EStG-Gewinnermittlung verpflichtet. Sie müssen sich dann auch mit dem Rechtsformzusatz „eingetragene Unternehmerin“, „eingetragener Unternehmer“ bzw. „e.U.“ in das Firmenbuch eintragen lassen. Die Umsatzgrenze berechnet sich wie folgt: Wurden im abgelaufenen Geschäftsjahr mehr als € 600.000,00 Umsatz erzielt, tritt ab dem folgenden Geschäftsjahr frühestens jedoch ab dem Geschäftsjahr 2008 die Rechnungslegungspflicht ein. Liegt der Umsatz zwei Geschäftsjahre lang über € 400.000,00, setzt die Buchführungspflicht im zweitfolgenden Geschäftsjahr frühestens jedoch ab dem Geschäftsjahr 2010 ein.
Eine freiwillige Eintragung in das Firmenbuch ist immer möglich, diese zieht aber keine Rechnungslegungspflicht nach sich.
Wenn die oben unter „Nicht protokollierte Einzelunternehmer“ genannte Umsatzgrenze überschritten wird, hat dieser bis 31.12.2009 Zeit, einen Antrag an das Firmenbuchgericht auf Eintragung des Rechtsformzusatzes „eingetragene Unternehmerin“, „eingetragener Unternehmer“ bzw. „e.U.“ zu stellen.
Wird die Umsatzgrenze unterschritten, kann ein Antrag an das Finanzamt gestellt werden, weiterhin § 5 EStG-Ermittler zu bleiben. Wird dieser Antrag nicht gestellt, wird er ab 1.1.2007 Einnahmen-Ausgaben-Rechner bzw. kann freiwillig den Gewinn nach § 4 Abs.1 EStG ermitteln.
Der Einzelunternehmer kann jedoch weiterhin freiwillig im Firmenbuch eingetragen bleiben, ohne rechnungslegungspflichtig zu bleiben.
Diese werden durch die offene Gesellschaft (OG) ersetzt. Bereits bestehende OHG haben bis zum 31.12.2009 Zeit, einen Antrag an das Firmenbuch zu stellen, dass sie nun eine OG werden.
Bei Unterschreiten der Umsatzgrenze gelten hinsichtlich der Gewinnermittlung die Ausführungen zum protokollierten Einzelunternehmer.
Diese bleiben unverändert KG. Bei Unterschreiten der Umsatzgrenze gelten hinsichtlich der Gewinnermittlung die Ausführungen zum protokollierten Einzelunternehmer.
Die Gründung einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft ist ab 31.12.2006 nicht mehr möglich. Bereits bestehende OEG bzw. KEG haben bis zum 31.12.2009 Zeit, einen Antrag an das Firmenbuch zu stellen, dass sie nun eine OG bzw. KG werden.
Hier ergeben sich keine Änderungen.