
Neues Gesetz zur Förderung von Klein- und Mittelunternehmen
Der Nationalrat hat am 23. Mai 2006 das KMU (Klein- und Mittelunternehmen) -Förderungsgesetz 2006 beschlossen, das ab der Veranlagung 2007 in Kraft tritt.
Ein Gewinnanteil von maximal 10 % ist dann steuerbefreit, wenn
- der Gewinn einer natürlichen Person zufließt,
- der Gewinn mittels E-A-Rechnung ermittelt wird, und
- dieser Betrag in begünstigtes Anlagevermögen investiert wird.
Deckelungen: Pro Person und Kalenderjahr kann maximal ein Freibetrag von € 100.000,00 geltend gemacht werden. Zusätzlich darf der Freibetrag die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bisher vorhandenen begünstigten Wirtschaftsgüter nicht übersteigen.
- Abnutzbare körperliche Anlagegüter, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zumindest vier Jahren haben. Ausgenommen davon sind insbesondere Gebäude, PKW, geringwertige Wirtschaftsgüter, die im Jahr der Anschaffung voll abgesetzt werden, und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Scheidet das Anlagegut innerhalb von vier Jahren (Behaltefrist) aus dem Betriebsvermögen aus oder wird es in eine Betriebsstäte außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht, ist der darauf entfallende Freibetrag im Jahr des Ausscheidens bzw. Verbringens gewinnerhöhend anzusetzen (Nachversteuerung).
- Wertpapiere, die für die Deckung des Sozialkapitals geeignet sind. Es gilt hier ebenfalls eine Behaltefrist von vier Jahren. Es kann jedoch im Jahr des Ausscheidens ein begünstigtes Wirtschaftsgut nachbeschafft werden. Dadurch kann eine Nachversteuerung vermieden werden.
Bei Mitunternehmerschaften (OHG, KG, OEG, KEG, unechte stille Gesellschaft) wird der sich ergebende Freibetrag den Gesellschaftern anteilig entsprechend ihrer Gewinnbeteiligungsquote zugeordnet. Ist eine Kapitalgesellschaft beteiligt, so verfällt der zurechenbare Gewinnanteil. Die planmäßige (normale) Abschreibung kann zusätzlich zum Freibetrag geltend gemacht werden.
E-A-Rechner haben die Möglichkeit, Verluste der vorangegangenen drei Jahre vorzutragen.
Die für die Umsatzsteuerbefreiung von Kleinunternehmern geltende Jahresumsatzgrenze wird von € 22.000,00 auf € 30.000,00 angehoben.