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© by Claudia Reschny-Birox
NEWS - Juni 2006:

Nunmehr gesetzliche Regelung zum Ausbildungskostenersatz

Bisher gab es keine gesetzliche Regelung zum Ausbildungskostenersatz. Durch die Novelle zum Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz (AVRAG) wurde im Wesentlichen die bisher dazu ergangene Rechtssprechung gesetzlich fixiert.

Ausbildungskosten
Unter den Begriff der Ausbildungskosten fallen nur Kosten für solche Ausbildungen, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermitteln, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann.
Einschulungskosten sind keine Ausbildungskosten (zB „Training on the Job“). Höhe der Ausbildungskosten:

  • Kurskosten und Kursgebühren,
  • Reisekosten zum Ausbildungsort und Aufenthaltskosten,
  • weitergezahlte Lohn- und Gehaltskosten, falls eine Ausbildung während der Dienstzeit stattfindet.

Schriftlichkeit
Eine Rückerstattung dieser Kosten ist nur auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.

Keine Rückerstattungspflicht besteht insbesondere

  • bei einem Arbeitnehmer, der bei Abschlusszeitpunkt der Vereinbarung minderjährig ist und wenn die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters dazu nicht vorliegt,
  • nach mehr als fünf Jahren, in besonderen Fällen nach mehr als acht Jahren (zB bei besonders teuren und hochwertigen Ausbildungen wie der Pilotenausbildung) nach dem Ende der Ausbildung,
  • wenn die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot vereinbart wird (berechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer),
  • bei Auflösung während der Probezeit,
  • bei Fristablauf eines (befristeten) Dienstverhältnisses,
  • bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch unbegründete Entlassung, begründeten vorzeitigen Austritt,
  • bei vom Arbeitnehmer nicht schuldhaft veranlasster Arbeitgeberkündigung,
  • bei Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit.

 


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