
Elektronisch signierte Verträge sind gebührenpflichtig
Jede elektronische Signatur ist eine Unterschrift im Sinne des Gebührengesetzes. Das Ausdrucken der Urkunde ist keine Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld.
Diese Auffassung vertritt das Bundesministerium für Finanzen (BMF) im Protokoll zur „Bundessteuertagung Gebühren Verkehrssteuern Bewertung 2004“.
Im Begutachtungsentwurf war das Finanzministerium noch davon ausgegangen, dass gewisse im Signaturgesetz aufgezählte Urkunden (zB Bürgschaftserklärungen) nur dann der Gebührenpflicht unterliegen, wenn diese ausgedruckt werden.