
Angabe der Empfänger - UID ab 1.7.2006
Bitte beachten Sie ab 1.7.2006 als zusätzliches Rechnungsmerkmal die Angabe der UID des inländischen Leistungsempfängers bei Bruttobeträgen über € 10.000,00.
Brutto-Grenze € 10.000,00
Die Verpflichtung zur Angabe der Empfänger-UID besteht, wenn der Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer den Betrag von € 10.000,00 übersteigt.
Bei Teilrechnungen, Anzahlungsrechnungen, Schluss- oder Restrechnungen ist auf den Gesamtrechnungsbetrag der jeweiligen Teilrechnung etc. abzustellen. Es ist nicht der insgesamt verrechnete Betrag heranzuziehen, außer es würde willkürlich ein einheitlicher Vorgang zerteilt und gleichzeitig mehrere Teilrechnungen ausgestellt werden.
Wird mittels Sammelrechnungen abgerechnet, ist bei der Sammelrechnung die 10.000-Euro-Grenze zu beachten.
Wird mit dem EDI-Verfahren abgerechnet, sollte die elektronisch oder in Papierform übermittelte Sammelrechnung maßgeblich sein, da die Einzelabrechnungen nur Details zu der Sammelrechnung beinhalten.
Sanktionen
Beim Rechnungsaussteller, der die Angabe der UID-Nummer unterlässt, ist als Sanktion eine Finanzordnungswidrigkeit mit einem Strafrahmen von bis zu € 3.625,00 vorgesehen. Dem Rechnungsempfänger könnte der Vorsteuerabzug verwehrt werden.
Zwar kann im Falle einer Betriebsprüfung innerhalb angemessener Frist eine Rechnungsberichtigung nachgebracht werden, problematisch ist es jedoch, wenn es den leistenden Unternehmer nicht mehr gibt.
UID - Bestätigung
Die Bestätigung von österreichischen UID-Nummern ist im Central Liaison Office (C.L.O.) nicht vorgesehen. Einfache Bestätigungen von österreichischen UID-Nummern können über den EU-Server (http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/vies/de/vieshome.htm) bzw. über FinanzOnline durchgeführt werden.