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© by Claudia Reschny-Birox
NEWS - Juni 2006:

Rückerstattungsanträge für im Ausland entrichtete Vorsteuer

Wenn Sie eine Lieferung oder sonstige Leistung mit ausländischer Umsatzsteuer erworben haben, können Sie im jeweiligen ausländischen Staat die Vorsteuerrückerstattung beantragen. Dazu müssen Sie einen Antrag für die Vorsteuerbeträge 2005 bis 30.6.2006 bei den zuständigen ausländischen Behörden stellen.

Innerhalb der Europäischen Union sowie in Island, der Schweiz, Liechtenstein und Norwegen besteht für in Österreich vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer die Möglichkeit, im jeweiligen Land eine Vorsteuerrückerstattung zu beantragen.
Zu beachten ist allerdings die Frist bis 30.6. des Folgejahres. Anträge für Rechnungen aus 2005 sind somit bis 30.6.2006 möglich, wobei der Antrag innerhalb dieser Frist bereits bei der zuständigen ausländischen Finanzbehörde eingelangt sein muss. Es ist daher die übliche Postlaufzeit einzukalkulieren.

Vorsteuerrückerstattung in Deutschland
Der Antrag ist an das Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Schwedt, Passower Chaussee 3 b, 16303 Schwedt/Oder in Papierform zu stellen oder elektronisch zu übermitteln.
Für die Vorsteuerrückvergütung verwenden Sie bitte das Formular „USt 1T“ (www.bzst.de).

Bei der Vorsteuerrückerstattung berücksichtigen Sie bitte die länderspezifischen Einschränkungen bzw. Besonderheiten.

In Deutschland können Sie zB die Vorsteuer abziehen für

  • Nächtigungs- und Verpflegungskosten
  • (zB anlässlich einer Auslandsmontage)
  • Treibstoffkosten
  • Leasingraten für im Ausland geleaste Pkw
  • Bewirtungskosten

Vergütungszeitraum
Der Antragsteller kann den Vergütungszeitraum selbst bestimmen. Der Vergütungszeitraum darf das Kalenderjahr nicht überschreiten und muss mindestens drei Monate umfassen. Sollte es sich beim Vergütungszeitraum um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handeln (also einschließlich Dezember), kann der Vergütungszeitraum auch ausnahmsweise weniger als drei Monate umfassen.

Vergütungsgrenze
Die Vorsteuervergütung muss mindestens € 200,00 betragen.
Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist.
Für diese Vergütungszeiträume genügt es, wenn die Vorsteuervergütung zumindest € 25,00 beträgt.

 


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