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© by Claudia Reschny-Birox
NEWS - MAI 2006:

Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den aktuellen Hochwasserkatastrophen

Im Zusammenhang mit Naturkatastrophen - insbesondere Hochwasserschäden – besteht eine Reihe von steuerlichen Maßnahmen, die die finanzielle Belastung mindern können. Die nachfolgenden Ausführungen erläutern die Absetzbarkeit dieser Schäden als außergewöhnliche Belastung. Ferner wird auf weitere steuerliche Entlastungen verwiesen.

Folgende Kosten für die Schadensbeseitigung können steuerlich abgesetzt werden:

  • Sämtliche mit der Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen im Zusammenhang stehenden Kosten sind steuerlich in vollem Umfang absetzbar. Dabei ist es gleichgültig, ob die Kosten im Zusammenhang mit dem Erstwohnsitz oder einem weiteren Wohnsitz anfallen oder im Zusammenhang mit einem „Luxusgut“ stehen (zB sind auch Kosten für die Reinigung eines Schwimmbades oder einer Sauna absetzbar).
     
  • Die Kosten für die Reparatur und Sanierung weiter nutzbarer Vermögensgegenstände, allerdings nur in dem Umfang, in dem diese Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. Nicht abgesetzt werden können also Kosten für die Reparatur und Sanierung von Gegenständen, die nicht mehr der üblichen Lebensführung zugerechnet werden können (nicht absetzbar sind zB Kosten im Zusammenhang mit einem Zweitwohnsitz oder Sanierungskosten an einem Schwimmbad).
     
  • Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gegenständen, allerdings auch nur in dem Umfang, in dem Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. Nicht absetzbar sind somit die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gütern, die für die übliche Lebensführung nicht notwendig sind (zB Sportgeräte) bzw. einem gehobenen Bedarf dienen (insbesondere „Luxusgüter“). Werden Gegenstände ersatzbeschafft, die üblicherweise zur Lebensführung benötigt werden, gehen aber die Ersatzbeschaffungskosten über einen durchschnittlichen Standard hinaus, sind diese Kosten nur im Ausmaß des üblichen Standards absetzbar.

Voraussetzung für steuerliche Berücksichtigung

Es ist grundsätzlich erforderlich, dass dem zuständigen Finanzamt die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorgelegt werden.

 
Ferner sei noch auf die Möglichkeit folgender steuerlicher Maßnahmen hingewiesen:

  • Erleichterungen bei Steuer(nach)zahlungen
  • Betriebsausgabenabzug bzw. Steuerfreiheit von freiwilligen Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden
  • Befreiung von Erbschafts- und Schenkungssteuer für an Katastrophenopfer getätigte Zuwendungen
  • Gebührenbefreiungen für Ersatzdokumente und für die zur Schadensfeststellung vorgelegten Schriften

 


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