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© by Claudia Reschny-Birox
NEWS - MAI 2006:

Sozialversicherungsrecht:
Mitversicherung naher Angehöriger (Teil 1)

Die Mitversicherung ist im ASVG, GSVG und im BSVG gleich geregelt. Angehörige, die keinen eigenen Krankenschutz haben, können beim Hauptversicherten entweder beitragsfrei oder gegen Bezahlung von Beiträgen mitversichert sein, sofern sich der gewöhnliche Aufenthalt des Angehörigen im Inland befindet (Ausnahme: Kinder und Enkel während einer Schul- oder Berufsausbildung im Ausland) und keine eigene Pflichtversicherung des Angehörigen vorliegt.

Als Angehörige gelten:

  • Ehepartner,
  • Kinder/Enkel,
  • Lebensgefährten (andersgeschlechtliche Personen), die mit dem Versicherten seit mindestens zehn Monaten in Hausgemeinschaft leben und den Haushalt unentgeltlich führen;

Ehepartner und Lebensgefährten

Für Ehepartner und Lebensgefährten muss für den Krankenversicherungsschutz grundsätzlich ein monatlicher Zusatzbetrag in Höhe von 3,4% der (vorläufigen) Beitragsgrundlage des Versicherten gezahlt werden.

Dies gilt nicht für Frauen und Männer, die ein Kind erziehen oder sich irgendwann zumindest vier Jahre der Kindererziehung gewidmet haben. Weiters nicht für Personen, die ihren Partner pflegen, wenn dieser ein Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe vier bezieht oder die selbst ein Pflegegeld der Stufe vier oder höher erhalten. Der Zusatzbeitrag ist weiters nicht zu bezahlen, wenn das Nettoeinkommen des Versicherten den Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare in Höhe von € 1.055,99 nicht übersteigt oder eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit besteht.

Lesen Sie in der Juni - Ausgabe über die Mitversicherung von Kindern und Enkeln.

 


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