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© by Claudia Reschny-Birox
NEWS - MAI 2006:

Einschränkung von Konkurrenzklauseln

Eine weitere Einschränkung von dienstvertraglichen Konkurrenzklauseln ist im März 2006 gesetzlich beschlossen worden.

Unter einer Konkurrenzklausel ist eine Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu verstehen, durch die der Dienstnehmer für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird.

Bisher schon geltende Einschränkungen

Eine Konkurrenzklausel ist nur insoweit wirksam, als:

  1. der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht minderjährig ist;
  2. sich die Beschränkung auf die Tätigkeit des Dienstnehmers in dem Geschäftszweig des Dienstgebers bezieht und den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigt;
  3. die Beschränkung nicht nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der Dienstgeber an ihrer Einhaltung hat, eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Dienstnehmers enthält;

Zusätzliche Einschränkung seit März 2006

Eine Konkurrenzklausel ist seit März wirksam, wenn das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das 17-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (im Jahr 2006: € 2.125,--) übersteigt.

Diese gesetzliche Änderung ist für Angestellte mit 17.3.2006 und für Arbeiter mit 18.3.2006 in Kraft getreten. Die Regelung kommt für alle ab dem In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung neu abgeschlossenen Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel zur Anwendung.

Eine an sich gültig abgeschlossene Konkurrenzklausel kann bei Beendigung des Dienstverhältnisses nicht geltend gemacht werden:

  • bei unbegründeter Entlassung (seitens des Dienstgebers),
  • bei Kündigung seitens des Dienstgebers, ohne dass der Dienstnehmer durch schuldhaftes Verhalten dazu Anlass gegeben hätte,
  • bei begründetem vorzeitigen Austritt (seitens des Dienstnehmers).

Hat der Angestellte für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Konkurrenzklausel eine Konventionalstrafe versprochen, so kann der Dienstgeber nur die Konventionalstrafe verlangen.

Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen. Konventionalstrafen unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrecht.

 


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