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© by Claudia Reschny-Birox
NEWS - MAI 2006:

Gebührenanspruch für Zeugen und Auskunftspersonen

Die Finanzbehörde ist berechtigt, Auskunftspersonen und Zeugen zu Auskünften vorzuladen aber auch von ihnen schriftliche Auskünfte zu verlangen.
Die Behörde ist verpflichtet, im Vorladungsbescheid und nach der mündlichen Einvernahme auf den Ersatz der Kosten, die diesen Personen erwachsen sind, hinzuweisen. Diese Ersatzpflicht gilt auch für die schriftlichen Auskünfte, das Gesetz sieht jedoch in diesem Fall keine Hinweispflicht vor.

Sowohl Zeugen als auch Auskunftspersonen haben Anspruch auf „Zeugengebühren“. Unter Zeugengebühren fallen:

  • die notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten (Verpflegungsmehraufwand, Nächtigungskosten) und die Entschädigung für Zeitversäumnis, sowie
  • der Ersatz der notwendigen Barauslagen.

Reisekosten
Als Reisekosten werden im Regelfall die Kosten eines Massenbeförderungsmittels ersetzt. Nur ausnahmsweise stehen die Kosten eines anderen Beförderungsmittels (PKW etc.) oder eine Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld) zu.
Eine Reise per Flugzeug, mit Schlafwagen oder in einer Schiffskabine bedarf der besonderen Bestätigung des vernehmenden Organs.

Verpflegungsmehraufwand
Die Vergütung beträgt für das Frühstück € 3,40 und für das Mittagessen bzw. Abendessen jeweils € 7,30.

Nächtigungskosten
Unvermeidliche Nächtigungskosten werden entweder pauschal mit € 10,60 oder bei tatsächlich höheren Kosten mit maximal € 31,80 ersetzt.

Entschädigung für Zeitversäumnis
Das Gesetz sieht zwei Möglichkeiten vor:
Pauschaler Ersatz für jede begonnene Stunde von € 12,10. Ersatz des tatsächlichen Verdienst- bzw. Einkommensentgangs (der Kosten für einen notwendigen Stellvertreter) oder der angemessenen Kosten für eine notwendige Haushaltshilfskraft.
Dieser Ersatz eines über die Pauschale hinausgehenden Nachteiles ist nur möglich, wenn zusätzlich die Höhe des Vermögensnachteiles bzw. im Falle der Bestellung eines Stellvertreters deren Notwendigkeit „bescheinigt“ werden.

Barauslagen
Darunter fallen:

  • Kosten für die Anfertigung von Kopien sowie das Sichtbarmachen von auf Datenträgern gespeicherten Daten. Dabei ist es freigestellt, sich der nach dem gegebenen Stand der Technik üblichen Einrichtungen zu bedienen.
  • Kosten für das Personal zum Heraussuchen und Verräumen von Belegen oder zur Betreuung bei einer Einsichtnahme durch die Behörde sowie
  • die Aufwendungen für Porto bei schriftlicher Befragung.

 


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