
Neue Meldepflicht für grenzüberschreitende Dienstleistungen
Ab 2006 müssen in Österreich exportierte und importierte Dienstleistungen an die Bundesanstalt Statistik Austria gemeldet werden. Dazu wurde die Meldeverordnung „Zabil“ von der österreichischen Nationalbank erlassen. Der erste Meldetermin war der 15. April 2006.
Eine Dienstleistung ist dann grenzüberschreitend, wenn ein Vertragspartner seinen Sitz in Österreich und ein anderer Vertragspartner seinen Sitz im Ausland (Mitgliedstaat der EU oder Drittstaat) hat. Die Meldeverpflichtung umfasst sowohl erbrachte als auch bezogene Dienstleistung.
Beispiele für grenzüberschreitende Dienstleistungen:
- Transportleistungen
- Bauleistungen
- Kommunikationsleistungen
- Versicherungsdienstleistung
- Finanz dienstleistung
- EDV- und Informationsdienstleistung
- Patente und Lizenzen
- Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistung (inkl. Transithandelserträge)
- Dienstleistung für persönliche Zwecke, Kultur und Freizeit
- Personalaufwand für Arbeitnehmer, die in Österreich keinen Hauptwohnsitz haben
- Laufende Übertragungen
Die Meldepflicht durch Überschreiten des Schwellenwertes wird begründet, wenn:
- im vorangegangenen Kalenderjahr der jeweilige Schwellenwert überschritten wurde, für alle Meldeperioden (Quartale) des Berichtsjahres
- im vorangegangenen Kalenderjahr der jeweilige Schwellenwert unterschritten wurde, und dieser im Laufe des Berichtsjahres erreicht oder überschritten wird, ab dem Quartal des Erreichens oder Überschreitens.
Das Erreichen oder Überschreiten des Schwellenwertes im Berichtsjahr begründet gleichzeitig eine Meldeverpflichtung für das Folgejahr. Diese Werte betragen entweder € 50.000 oder € 200.000 netto/Jahr.
(Konkrete Schwellenwerte unter: www.netquest.at)
Mitte März 2006 hat die Bundesanstalt Statistik Österreich an jene Unternehmen Informationen und Unterlagen gesendet, bei denen sie von einer Meldepflicht für das 1. Quartal 2006 ausgeht. Jene Unternehmen, die nicht angeschrieben werden und dennoch meldepflichtig sind, müssen sich zum Meldesystem anmelden. Die Meldungen sind für Dienstleistung vierteljährlich (gegliedert nach Ländern) und jährlich (gegliedert nach Dienstleistungsarten) zu erstatten.
Die Meldung über das abgelaufene Kalenderquartal ist spätestens am 15. Kalendertag des dem Kalenderquartal unmittelbar nachfolgenden Monats zu erstatten. Die Meldung über das abgelaufene Kalenderjahr ist spätestens am 15. Februar des Folgejahres zu übermitteln.