
Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den aktuellen Hochwasserkatastrophen
Im Zusammenhang mit Naturkatastrophen - insbesondere Hochwasserschäden besteht eine Reihe von steuerlichen Maßnahmen, die die finanzielle Belastung mindern können. Die nachfolgenden Ausführungen erläutern die Absetzbarkeit dieser Schäden als außergewöhnliche Belastung. Ferner wird auf weitere steuerliche Entlastungen verwiesen.
Kosten, die bei der Beseitigung von Katastrophenschäden anfallen, sind insoweit als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) steuerlich abzugsfähig, als sie zwangsläufig erwachsen. Ein bloßer Vermögensschaden stellt für sich noch keine außergewöhnliche Belastung dar. Erst die Kosten zur Beseitigung des Vermögensschadens können steuerlich abgesetzt werden.
Die Erbringung eigener Arbeitsleistung ist mangels eines Kostenaufwandes steuerlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn aus öffentlichen Mitteln (insbesondere Katastrophenfonds) "Zuschüsse" dafür bezahlt werden.
Allgemein gesehen dienen der Beseitigung von Katastrophenschäden somit folgende (Arten von) Kosten:
- Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen (zB Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Beseitigung von Sperrmüll sowie unbrauchbar gewordener Gegenstände, Raumtrocknung sowie Mauerentfeuchtung, Anschaffung (Anmietung) von Trocknungs- und Reinigungsgeräten).
- Kosten für die Reparatur und Sanierung durch die Katastrophe beschädigter, aber weiter nutzbarer Vermögensgegenstände (zB bei weiter nutzbaren Wohnhäusern bzw Wohnungen der Ersatz des Fußbodens, die Erneuerung des Verputzes, das Ausmalen von Räumen, die Sanierung der Kanalisation bzw Senkgruben, die Reparatur bzw Wiederherstellung von Zäunen und sonstigen Grundstücksumfriedungen, die Sanierung von Gehsteigen und Hofpflasterungen, weiters die Reparatur beschädigter PKW).
- Kosten für die Ersatzbeschaffung durch die Katastrophe zerstörter Vermögensgegenstände (zB der erforderliche Neubau des gesamten Wohngebäudes oder von Gebäudeteilen, die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen, die Neuanschaffung eines PKW, die Neuanschaffung von Kleidung, Geschirr).
Von diesen Kosten können steuerlich abgesetzt werden:
- Sämtliche mit der Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen im Zusammenhang stehenden Kosten sind steuerlich in vollem Umfang absetzbar. Dabei ist es gleichgültig, ob die Kosten im Zusammenhang mit dem Erstwohnsitz oder einem weiteren Wohnsitz anfallen oder im Zusammenhang mit einem "Luxusgut" stehen (zB sind auch Kosten für die Reinigung eines Schwimmbades oder einer Sauna absetzbar).
- Die Kosten für die Reparatur und Sanierung weiter nutzbarer Vermögensgegenstände, allerdings nur in dem Umfang, in dem diese Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. Nicht abgesetzt werden können also Kosten für die Reparatur und Sanierung von Gegenständen, die nicht mehr der üblichen Lebensführung zugerechnet werden können (nicht absetzbar sind zB Kosten im Zusammenhang mit einem Zweitwohnsitz oder Sanierungskosten an einem Schwimmbad).
- Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gegenständen, allerdings auch nur indem Umfang, in dem Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. Nicht absetzbar sind somit die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gütern, die für die übliche Lebensführung nicht notwendig sind (zB Sportgeräte) bzw einem gehobenen Bedarf dienen (insbesondere "Luxusgüter"). Werden Gegenstände ersatzbeschafft, die üblicherweise zur Lebensführung benötigt werden, gehen aber die Ersatzbeschaffungskosten über einen durchschnittlichen Standard hinaus, sind diese Kosten nur im Ausmaß des üblichen Standards absetzbar.
Voraussetzung für steuerliche Berücksichtigung
Für die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ist es grundsätzlich erforderlich, dass dem zuständigen Finanzamt die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorgelegt werden. Die in der Niederschrift getroffenen Schadensfeststellungen sind die Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung der Schadensbeseitigungskosten. Überdies sind diese Kosten selbst durch Rechnungen zu belegen. Sollte (ausnahmsweise) eine solche Niederschrift nicht oder nicht vollständig aufgenommen worden sein (zB wegen Lage eines Gebäudes in einem als hochwassergefährdet eingestuften Gebiet), muss eine "Selbsterklärung" unter Anschluss der entsprechenden Rechnungen beigebracht werden.
Darlehensrückzahlungen als außergewöhnliche Belastung
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden aus dem laufenden Einkommen bezahlt werden. Wird zur Finanzierung der steuerlich abzugsfähigen Kosten ein Darlehen aufgenommen, so sind die auf diese Kosten entfallenden Darlehensrückzahlungen - samt Zinsen als außergewöhnliche Belastung abzuziehen.
Freibetragsbescheid
Arbeitnehmer können für die (voraussichtlich) anfallenden, durch Katastrophenschäden verursachten Ausgaben, die nach den dargestellten Kriterien eine außergewöhnliche Belastung darstellen, bis 31. Oktober die Ausstellung eines Freibetragsbescheides beantragen. Wird dieser dem Arbeitgeber rechtzeitig (also vor Lohnabrechnung für Dezember 2006) vorgelegt, kann der Arbeitgeber den Freibetrag rückwirkend (durch Aufrollung früherer Lohnabrechnungen) für das gesamte Jahr 2006 berücksichtigen.
Ferner sei noch auf die Möglichkeit folgender steuerlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit den Hochwasserkatastrophen hingewiesen:
- Erleichterungen bei Steuer(nach)zahlungen
- Betriebsausgabenabzug bzw. Steuerfreiheit von freiwilligen Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden
- Befreiungen von Erbschafts- und Schenkungssteuer für an Katastrophenopfer getätigte Zuwendungen
- Gebührenbefreiungen für Ersatzdokumente und für die Schadensfeststellung vorgelegten Schriften