
E-Mail-Werbung - Neuerungen ab 1.3.2006
Mit der Novelle zum Telekommunikationsgesetz wurde seit Märzbeginn die E-Mail-Werbung an Unternehmer massiv eingeschränkt.
Rechtslage bis 28.2.2006
Bisher war das Versenden von E-Mail-Werbung an Unternehmer grundsätzlich dann erlaubt, wenn dem Empfänger im E-Mail eine ausdrückliche Möglichkeit zur Ablehnung der Zusendung weiterer Werbe-E-Mails („Opt-out-System“) gegeben wurde. Das Versenden von Werbe-E-Mails an Verbraucher ist hingegen nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Empfängers („Opt-in-System“) zulässig.
Rechtslage ab 1.3.2006
Mit der Novelle werden Unternehmer und Verbraucher gleichgestellt. Grundsätzlich gilt für beide das Opt-in-System.
Die einzelnen Voraussetzungen, nach denen (sowohl für Unternehmer als auch Verbraucher) das Opt-in-System gilt:
Die Zusendung einer elektronischen Post einschließlich SMS ohne ausdrückliche Zustimmung des Empfängers ist unzulässig, wenn
- die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
- an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
Der Begriff „Direktwerbung“ erfasst jeden Inhalt, der für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee einschließlich bestimmter politischer Anliegen wirbt oder dafür Argumente liefert.
Ausnahme vom Opt-in-System (diese gilt sowohl für Unternehmer als auch Verbraucher):
Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post ist dann nicht notwendig, wenn
- der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
- diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
- der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
- der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste (besser bekannt als Robinson-Liste), abgelehnt hat. Das E-Commerce-Gesetz (ECG) verpflichtet die RTR-GmbH (www.rtr.at) dazu, diese Liste zu führen.
Als Sanktion für die Missachtung der neuen Vorschriften droht eine Geldstrafe von bis zu € 37.000,00.