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© by Claudia Reschny-Birox
NEWS - APRIL 2006:

Sozialversicherungsrecht: Beginn und Ende der Pflichtversicherung in der GSVG
  1. bei ordentlichen Wirtschaftskammermitgliedern
    Beginn: Mit dem Tag der Erlangung der Gewerbeberechtigung (bzw. Beginn der Mitgliedschaft zur zuständigen Wirtschaftskammer).
    Ende: Mit dem Monatsletzten nach Löschung der Gewerbeberechtigung beim Gewerbeamt.
     
  2. bei persönlich haftenden Gesellschaftern von Personengesellschaften (OHG, OEG, KG, KEG)
    Beginn: Mit dem Tag der Erlangung der Gewerbeberechtigung durch die Gesellschaft bzw. bei Eintritt eines Gesellschafters an dem Tag, an dem der Eintragungsvorgang beim Firmenbuchgericht beantragt, dh. eingereicht (Eingangsstempel) wird. Das Eintragungsdatum ist sozialversicherungsrechtlich nicht entscheidend, sondern der Tag der Einreichung beim Firmenbuch. Man darf also mit der Einreichung des Antrages nicht allzu lange warten.
    Ende: Mit dem Monatsletzten nach Löschung der Berechtigung bzw. dem Monatsletzten nach Beantragung der Löschung als Gesellschafter beim Firmenbuch.
     
  3. bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH
    Beginn: Mit dem Tag des Entstehens der Gewerbeberechtigung der GmbH oder mit dem Tag, an dem die Eintragung eines Geschäftsführers beim Firmenbuch beantragt wird.
    Ende: Mit dem Monatsletzten nach Löschung der Gewerbeberechtigung, bzw. mit dem Monatsletzten, an dem der Widerruf der Bestellung als Geschäftsführer beim Firmenbuch eingereicht wird, bzw. mit dem Monatsletzten, an dem der Geschäftsführer als Gesellschafter austritt.

 


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