
Verkürzung der Meldefristen im Sozialversicherungsrecht Pilotprojekt Burgenland
Derzeit muss der Dienstgeber einen bei ihm beschäftigten Dienstnehmer unverzüglich oder innerhalb der durch die Satzung einer Gebietskrankenkasse erstreckten Frist von sieben Tagen zur Sozialversicherung anmelden. Geplant ist die Anmeldung spätestens mit Arbeitsantritt.
Ein diesbezügliches Pilotprojekt läuft seit Jahresbeginn im Burgenland. Für das übrige Bundesgebiet wird diese Bestimmung erst dann gelten, wenn der Sozialminister eine diesbezügliche Verordnung erlässt.
Dies wird der Fall sein, wenn die zur Erfüllung der telefonisch durchführbaren Mindestangaben-Anmeldung (Bekanntgabe der Dienstgeberkontonummer, Namen und Versicherungsnummern bzw. Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme) erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stehen (Aufbau eines Callcenters in der Sozialversicherung).
Zu rechnen ist damit erst ab 1.1.2007, bis dahin bleibt es für das übrige Bundesgebiet bei den bisherigen Anmeldebestimmungen.