1010 Wien, Krugerstraße 8, Top 9-11      Tel: 01 440 88 97–0      Fax: 01 440 88 97–88      email: office@reschny.at
NEWS
PHILOSOPHIE
DAS TEAM
FOKUS
> Kapitalanlage
> Für Ärzte
> Für Kollegen
LEISTUNGEN
ONLINE-RECHNER
SEMINARE
LINKS
KONTAKT
IMPRESSUM
© by Claudia Reschny-Birox
NEWS - MÄRZ 2006:

Die Steuerfreiheit von Trinkgeldern – aktualisierte Lohnsteuerrichtlinien

Die Steuerfreiheit von Trinkgeldern ist nur bei Arbeitnehmern und bei Vorliegen sämtlicher nachstehend genannter Voraussetzungen gegeben:

Das Trinkgeld muss ortsüblich sein.
Ein Trinkgeld ist ortsüblich,

  • wenn es zu den Gepflogenheiten des täglichen Lebens gehört, dem Ausführenden einer bestimmten Dienstleistung (in einer bestimmten Branche) ein Trinkgeld zuzuwenden (Branchenüblichkeit) und
  • soweit das Trinkgeld am Ort der Leistung auch der Höhe nach den Gepflogenheiten des täglichen Lebens entspricht (Angemessenheit).

Zu den Branchen, in denen Arbeitnehmer üblicherweise Trinkgelder erhalten, zählen insbesondere jene Gruppen von Beschäftigten, für die Pauschbeträge für Trinkgelder gemäß dem ASVG festgesetzt sind: Arbeitnehmer im Friseurgewerbe, im Hotel- und Gastgewerbe, in Heilbadeanstalten, Kuranstalten, Heilquellenbetrieben und Bädern, im Lohnfuhrwerkgewerbe (Taxi- und Mietwagenlenker), im Gewerbe der Kosmetiker, Fußpfleger und Masseure. Die Hingabe von Trinkgeldern ist aber auch in anderen Branchen als ortsüblich anzusehen (zB an Fahrpersonal im Ausflugsverkehr, an Monteure von Versorgungsunternehmen und andere Arbeitnehmer, die in der Wohnung des Auftraggebers tätig werden).

Das Trinkgeld muss einem Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung von dritter Seite zugewendet werden.
Das Trinkgeld muss dem Arbeitnehmer von dritter Seite zugewendet werden. Trinkgeld von dritter Seite liegt auch vor, wenn Trinkgeld von anderen Arbeitnehmern (zB Zahlkellnern) oder vom Arbeitgeber selbst entgegengenommen und an die Arbeitnehmer weitergegeben wird.
Beispiel: Ein Kunde eines Restaurants vermerkt auf dem Rechnungsbeleg ein Trinkgeld für den Kellner in bestimmter Höhe. Der Gesamtbetrag wird mittels Kreditkarte auf ein Konto des Arbeitgebers des Kellners überwiesen. Beim Arbeitgeber liegt ein bloßer Durchläufer vor, das Trinkgeld ist beim Kellner steuerfrei.

Das Trinkgeld muss freiwillig ohne Rechtsanspruch sowie zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist.
Beispiel: Ein angestellter Masseur erklärt sich gegenüber dem Kunden bereit, gegen ein „Trinkgeld“ anstatt einer Teil- eine Ganzkörpermassage durchzuführen. Es kann nur der Betrag, der das für die gesamte Arbeitsleistung (Ganzkörpermassage) zu zahlende Entgelt übersteigt, als Trinkgeld angesehen werden.

 


Webdesign by berghWerk