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© by Claudia Reschny-Birox
NEWS - FEBRUAR 2006:

Gesetzliche Neuerungen betreffend corporate governance und Abschlussprüfung

Mit 1.1.2006 traten Änderungen im Aktiengesetz, GmbH-Gesetz, Handelsgesetzbuch und dem Gesetz zur europäischen Gesellschaft ein, wobei nachfolgende Änderungen besonders interessant sind:

Senkung der Höchstzahl von Aufsichtsratsmandaten
Nunmehr sind maximal 8 (Vorsitze zählen doppelt) bei börsennotierten Gesellschaften, und bei sonstigen Gesellschaften (wie bisher) höchstens 10 Aufsichtsratsmandate zulässig.
Diese Höchstgrenze gilt nicht für Unternehmungen mit unternehmerischer Beteiligung ab 20 % des Nennkapitals.

Verbot von Überkreuzverflechtung
Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft dürfen sich in einer anderen Gesellschaft nicht in umgekehrter Rolle gegenüberstehen. Weiters muss ein Vorstand die Zustimmung des Aufsichtsrats einholen, wenn er mit einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern nicht bloß geringfügige Verträge abschließen will (zB Beraterverträge).

Interne Rotation und verschärfte Unvereinbarkeitsbestimmungen der Abschlussprüfer
Zukünftig dürfen Abschlussprüfer keinerlei Anteile an der geprüften Gesellschaft innehaben. Ferner ist eine interne Rotation des zuständigen Abschlussprüfers nach fünf Jahren verpflichtend vorgeschrieben. Die interne Rotation bedeutet, dass eine andere prüfende Person innerhalb der Prüfungsgesellschaft die Prüfung vornehmen muss (kein Wechsel der Prüfungsgesellschaft).
Auch dürfen Abschlussprüfer nicht an der Führung der Bücher, an der internen Revision, an Managemententscheidungen oder an der Erstellung von Bewertungsgutachten mitwirken.
Bei großen Kapitalgesellschaften bedeutet auch die Dienstleistung bei der Einführung von Rechnungslegungssystemen oder die strategische Steuerberatung einen Ausschluss von der Prüfung.
Diese Vorschrift gilt jedoch nur für börsennotierte Gesellschaften oder Gesellschaften, bei denen das 5-fache eines der Größenmerkmale einer großen Gesellschaft überschritten wird. Dies wird etwa 400 der größten österreichischen Unternehmen betreffen.
Wird gegen diese Bestimmungen verstoßen, führt dies zur unbeschränkten Haftung und zum Entfall des Prüferhonorars.

 


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