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© by Claudia Reschny-Birox
NEWS - FEBRUAR 2006:

Neues Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
(Unternehmensstrafrecht) ab 2006

Verbände können belangt werden, wenn ein Entscheidungsträger oder ein Mitarbeiter eine gerichtlich oder finanzbehördlich strafbare Handlung begangen hat und diese dem Verband zugerechnet werden kann.
Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) trat mit 1.1.2006 in Kraft und ist erst auf Straftaten anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten begangen wurden.

Verbände
Die Verbände sind juristische Personen (AG, GmbH, Privatstiftungen, Vereine etc.), Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), Eingetragene Erwerbsgesellschaften (OEG, KEG) und die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung.

Zurechnung einer Straftat zur Sphäre des Verbandes
Ein Verband ist für eine Straftat verantwortlich, wenn

  • die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist, oder
  • durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.

„Zu seinen Gunsten“ bedeutet, dass Taten zu erfassen sind, durch die der Verband bereichert wurde oder bereichert hätte werden sollen, sowie solche, durch die sich der Verband einen Aufwand erspart hat oder ersparen hätte sollen.
Als Delikte kommen etwa Diebstahl, Betrug, Subventionsmissbrauch, Absprachen im Vergabeverfahren, Korruptions-, Umweltdelikte, etc. in Betracht. Ferner fallen finanzbehördliche Delikte (zB fahrlässige oder vorsätzliche Umsatzverkürzung), für die sowohl Finanzbehörden als auch Gerichte zuständig sind, darunter.
Die zweite Fallgruppe „Pflichtverletzung“ ergibt sich einerseits aus verwaltungsgerichtlichen Vorschriften, die auf die jeweilige Unternehmenstätigkeit anwendbar sind (zB Gewerbeordnung, Arbeitsschutzbestimmungen) und anderseits aus Bescheiden (zB Betriebsanlagengenehmigungen). Resultieren aus diesen Pflichtverletzungen zB fahrlässige Körperverletzungen, hat der Verband diese zu verantworten.
Zusätzlich unterscheidet das Gesetz bei der Zurechnung an den Verband zwischen einer Straftat eines Entscheidungsträgers (insbesondere Geschäftsführer, Vorstandsmitglied, Prokurist, Mitglied des Aufsichtsrates) und eines Mitarbeiters (insbesondere Tätigkeit auf Grund eines Arbeits-, Lehr- oder anderen Ausbildungsverhältnisses, des Heimarbeitsgesetzes oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses, oder Tätigkeit als überlassene Arbeitskraft). Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
Für die Straftaten von Mitarbeitern ist der Verband verantwortlich, wenn er insbesondere wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung dieser unterlassen hat. Ein Verschulden des Mitarbeiters ist nicht notwendig.

Sanktionen
Das Gesetz sieht Geldbußen (berechnet nach Tagsätzen), die bedingt oder teilbedingt nachgesehen werden können, Weisungen (insbesondere Auftrag zur Schadenswiedergutmachung) und die Diversion vor. Der Tagessatz ist mit einem Betrag festzusetzen, der dem 360. Teil des Jahresertrages entspricht oder diesen um höchstens ein Drittel über- oder unterschreitet, mindestens jedoch mit € 50 und höchstens mit € 10.000. Der Strafrahmen reicht von 40 bis maximal 180 Tagsätzen.

 


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