Nach der neuen Lohnkontenverordnung, die auf Lohnzahlungszeiträume anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2005 enden, sind folgende Daten fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen:
Der gezahlte Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile) ohne jeden Abzug, unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes,
die einbehaltene Lohnsteuer,
die Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge,
vom Arbeitgeber einbehaltene Pflichtbeiträge,
vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,
das Pendlerpauschale,
der erstattete (rückgezahlte) Arbeitslohn,
die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse und der geleistete Beitrag,
die Beiträge an ausländische Pensionskassen,
sofern der Arbeitgeber Betriebsstätten in mehreren Gemeinden hat, die Betriebsstätte und der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer bei dieser Betriebsstätte tätig ist, sowie die jeweils erhebungsberechtigte Gemeinde,
die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie die geleisteten Beiträge und
die Bezeichnung des für den Arbeitnehmer zuständigen Sozialversicherungsträgers.
Die Daten der Z 1 bis 4 sind getrennt nach
Bezügen, die nach dem Tarif, und
Bezügen, die nach festen Steuersätzen zu versteuern sind,
einzutragen.
Folgende Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören, sind ebenfalls in das Lohnkonto aufzunehmen:
Steuerfreie Bezüge: Bezüge von ausländischen Ferialpraktikanten, Zukunftssicherungsmaßnahmen, Mitarbeiterbeteiligungen und steuerfreie Optionen und Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden.
Nicht steuerbare Leistungen: Tagesgelder, Kilometergelder und pauschale Nächtigungsgelder, weiters Umzugskostenvergütungen und Pensionskassenbeiträge.
Sonstiges: Wochen-, Arbeitslosengeld, Notstands- sowie Überbrückungshilfe.
Für Arbeitnehmer, die im Inland weder der beschränkten noch der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, kann die Führung eines Lohnkontos entfallen, wenn die Daten aus anderen Aufzeichnungen hervorgehen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die von inländischen Arbeitgebern ins Ausland entsendet werden.