
Dauerrechnungen im Umsatzsteuerrecht
Da Verträge über Dauerschuldverhältnisse, wie beispielsweise über Miet-, Pacht-, Wartungs- oder ähnliche Leistungen, in der Regel nicht alle gesetzlich geforderten Rechnungsmerkmale aufweisen, können Dauerrechnungen ausgestellt werden. Der Vorsteuerabzug steht dann im Zeitpunkt der Zahlung zu, ohne Zahlung ist kein Vorsteuerabzug möglich.
Die Dauerrechnung muss alle Merkmale, die auch eine „normale“ Rechnung aufweisen muss, enthalten. Dabei müssen die Formvorschriften genauestens eingehalten werden. So ist der Vermerk „Die Rechnung gilt bis auf Widerruf“ nach Ansicht der Finanzverwaltung zu unpräzise.
Der Mietzins für das Kalenderjahr 2006 beträgt monatlich € 1.000,- zuzüglich € 100,- Umsatzsteuer.
Für diese Rechnung besteht nur solange Geltung, als sie nicht durch eine geänderte Rechnung ersetzt wird, wodurch die bisherige Rechnung ihre Gültigkeit verliert.
Sie verliert ferner ihre Gültigkeit, wenn das Bestandverhältnis beendet wird.
Die Rechnung über die Leasingrate bezieht sich auf den Leasingvertrag vom ... (Datum des Vertrages) und behält ihre Geltung bis zum Vertragsende, sofern nicht eine geänderte Rechnung übermittelt wird, wodurch die bisherige Rechnung ihre Gültigkeit verliert.
Sie verliert weiters ihre Gültigkeit, wenn der Leasingvertrag früher aufgelöst wird.