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© by Claudia Reschny-Birox
NEWS - JÄNNER 2006:

Mitteilungspflicht über Honorare

Für Leistungen von bestimmten Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit außerhalb eines Dienstverhältnisses müssen Mitteilungen (ähnlich den Lohnzetteln) ausgestellt werden.

Die Mitteilungen sind elektronisch bis Ende Feber des Folgejahres (wenn die elektronische Übermittlung unzumutbar ist, auf dem Papierformular bis Ende Jänner) vom Unternehmer sowie von Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Dem Empfänger ist eine entsprechende Mitteilung bis Ende Jänner des Folgejahres auszustellen. Der Empfänger muss die erhaltenen und bestätigten Beträge in den Beilagen zur Einkommensteuererklärung gesondert ausweisen. Für Bagatellfälle (Fälle, bei denen das Honorar im Einzelfall nicht mehr als € 450,00 bzw. für ein Kalenderjahr nicht mehr als € 900,00 beträgt), kann die Mitteilung entfallen.

Für folgende Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) sind derartige Mitteilungen auszustellen:

  • Freie Dienstnehmer
  • Aufsichtsräte, Verwaltungsräte
  • Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
  • Stiftungsvorstände
  • Selbstständige Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
  • Kolporteure und Zeitungszusteller
  • Privatgeschäftsvermittler
  • Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften

 


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