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© by Claudia Reschny-Birox
NEWS - JÄNNER 2006:

Beförderungsleistungen von Lift- bzw. Seilbahnunternehmern im Tarifverbund aus umsatzsteuerlicher Sicht

Der Verkauf gemeinsamer Liftkarten im Tarifverbund wirft hinsichtlich der Beförderungserlöse und der Ausgleichszahlungen zwischen den einzelnen Liftbetreibern einige umsatzsteuerliche Fragen auf. Weitere umsatzsteuerliche Aspekte sind zu beachten, wenn der Tarifverbund auch ausländische Liftbetreiber umfasst.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob die im jeweiligen Tarifverbund zusammengeschlossenen Liftbetreiber nach außen hin selbstständig auftreten oder der Tarifverbund als eigenständige Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (Ges.b.R.) gegenüber der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt.

Einzelne Liftbetreiber treten selbstständig nach außen hin auf

Treten die einzelnen Liftbetreiber - wie es den ausgestellten Skipässen zu entnehmen ist – selbstständig auf, bleiben die Liftbetreiber weiterhin Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts.

Mit dem Verkauf der Liftkarten hat der Liftunternehmer noch keine Beförderungsleistung erbracht, sondern die Leistung wäre erst erbracht, wenn der Skipassinhaber die jeweilige Liftanlage tatsächlich benutzt.

Vereinfachenderweise wird aber angenommen, dass im Monat des Verkaufs des Skipasses der Erlös der Umsatzsteuer zu unterziehen ist. Die Ausgleichszahlungen zwischen den einzelnen Liftbetreibern auf Grund der tatsächlichen Inanspruchnahme der jeweiligen Skigebiete, die mittels eines automatischen Kartenkontrollsystems eruiert werden, sind als Erlösberichtigungen im Monat der Ausgleichszahlung (Zwischenabrechnung) zu behandeln.

Die Rechnungslegung für die Ausgleichszahlungen hat brutto ohne Umsatzsteuerausweis zu erfolgen, da zwischen den einzelnen Liftbetreibern kein Leistungsaustausch stattfindet. Ausgleichszahlungen mit Liftbetreibern, die im Gemeinschaftsgebiet oder im Drittland ansässig sind, sind in gleicher Weise zu behandeln.

Werden die Skipässe durch externe Verkaufstellen (Hoteliers, Banken, Tourismusverbände, etc.) vorgenommen, kann entweder eine Vermittlungs- oder Besorgungsleistung vorliegen:
Treten die Verkaufstellen als Vermittler (im Namen und für Rechnung der einzelnen Liftbetreiber) auf, unterliegt lediglich die Vermittlungspauschale bzw. die Manipulationsgebühr dem 20 %igen Normalsteuersatz. Der Verkauf durch nicht im Inland gelegene Stellen kann auf Grund Geringfügigkeit außer Betracht bleiben.

Eine Besorgungsleistung (im eigenen Namen und für fremde Rechnung) ist jedoch dann gegeben, wenn zB Hotelbetreiber Skipässe im Rahmen von Packages und All-inclusive-Angeboten anbieten.
In diesem Fall liegt ein Skipassverkauf des Skiliftbetreibers mit dem Hotelbetreiber vor. Der Skiliftbetreiber muss eine Rechnung über die Skipässe mit gesondertem Umsatzsteuerausweis (ermäßigter Steuersatz von 10 %) legen, die den Hotelbetreiber zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Tarifverbund tritt nach außen hin als selbstständiger Unternehmer auf

Tritt nun der Tarifverbund als selbstständiger Unternehmer gegenüber den Liftbenützern und den Packages- und All-inclusive-Anbietern (Besorgern) auf, unterliegt der Erlös im Monat des Verkaufs dem ermäßigten Steuersatz von 10 %.

Die anteilige Weitergabe der Erlöse an die jeweiligen Liftgesellschaften ist das Entgelt für die Beförderungsleistungen der einzelnen Liftbetreiber an den Verbund und unterliegt ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz.

Die Weiterverrechnung der Entgelte an ausländische Liftbetreiber ist im Inland nicht steuerbar, da die Beförderungsleistung im Ausland erbracht wird.

Die ausländischen Umsatzsteuerregelungen sind diesbezüglich zu beachten. Bei Verkauf durch Vermittler gelten die oben dargelegten Ausführungen.

 


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