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© by Claudia Reschny-Birox
NEWS - JÄNNER 2006:

Gesetzesänderung bei Einbringungen

Am 7.12.2005 wurden im Nationalrat wesentliche Änderungen betreffend Einbringungen beschlossen. Neu: die Berechnung der unbaren Entnahmen, die Unterziehung der baren und unbaren Entnahmen der Kapitalertragsteuer (KESt) und die Verschiebetechnik.
Wirksamkeit der Neuregelung: Umgründungen, die nach dem 31.1.2006 beim Firmenbuch beantragt bzw. beim Finanzamt gemeldet werden.

Berechnung von unbaren Entnahmen
Als unbare Entnahme wird die Möglichkeit der Reduktion des übertragenen Vermögens durch das Einstellen einer Verbindlichkeit gegenüber dem Einbringenden verstanden. Anstelle der bisherigen maximal zulässigen unbaren Entnahme im Ausmaß von 75 % des am Einbringungsstichtag vorhandenen positiven Verkehrswertes wird nur mehr eine unbare Entnahme im Ausmaß von maximal 50 % zulässig sein. Im Gegensatz zur bisherigen zweistufigen Berechnung der Höhe der unbaren Entnahme ist nunmehr wie folgt vorzugehen:

Positiver Verkehrswert am Einbringungsstichtag

+ bare Einlagen

+ zurückbehaltene Verbindlichkeiten

+ zugeführte aktive Wirtschaftsgüter

- bare Entnahmen

- zurückbehaltene aktive Wirtschaftsgüter

- rückwirkende Gewinnausschüttungen
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Berechnungsbasis für Maximalbetrag der unbaren Entnahmen

KESt auf Entnahmen
Bare und unbare Entnahmen werden der KESt unterzogen. Die tatsächlichen und unbare Entnahmen werden allerdings nicht im vollen Umfang der Ausschüttungsfiktion unterworfen, sondern nur insoweit, als sie zu einem Absinken des Buchwertes des einzubringenden Vermögens unter den Nullstand führen oder bei Vorliegen eines negativen Buchwertes diesen erhöhen. Dabei wird die KESt auf bare Entnahmen innerhalb von einer Woche nach dem Tag der (An-)Meldung der Einbringung und jene auf unbare Entnahmen nach Maßgabe von deren Tilgung (spätestens aber nach dem Beschluss auf Verschmelzung, Umwandlung, Liquidation etc.) abzuführen sein.

Verschiebetechnik
Wirtschaftsgüter aus dem eingebrachten Betrieb dürfen nur mehr mit unmittelbar zusammenhängenden Verbindlichkeiten zurückbehalten werden. Damit soll verhindert werden, dass etwa vor dem Einbringungsstichtag ein Kredit aufgenommen und die Verbindlichkeit mit dem Betrieb übertragen, die Barmittel hingegen zurückbehalten werden.
Ein unmittelbarer Zusammenhang ist aber jedenfalls nicht mehr gegeben, wenn die Wirtschaftsgüter am Einbringungstag bereits länger als sieben Wirtschaftsjahre durchgehend dem Betrieb zuzuordnen waren.

 


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