
Wertzuwachsbesteuerung im Privatvermögen
Die steuerlichen Rahmenbedingungen für private Anleger haben sich durch das Budgetbegleitgesetz 2011 entscheidend geändert.
Damit wurde einer Forderung der Politik Rechnung getragen, dass Vermögenszuwächse auch im Privatvermögen steuerpflichtig sind.
NEU ist:
- Kursgewinne sind ab April 2012 unabhängig davon, wie lange die Wertpapiere im Portfolio gehalten werden, steuerpflichtig.
- Werden die Kursgewinne auf einem österreichischen Depot erzielt, unterliegen die Erträge der KESt und sind damit endbesteuert.
- Gewinne aus Derivaten unterliegen ab 1. April 2012 ebenfalls der KESt.
- Weiters erfolgt ab April 2012 keine KESt Gutschrift mehr auf Stückzinsen.
Hält der Anleger seine Wertpapiere auf einem ausländischen Depot, muss er die Erträge aus den Papieren selbst ermitteln und eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Aufgrund der Komplexität der Vorschriften, erfordert die Ermittlung der exakten Steuerermittlungsgrundlage umfangreiches KnowHow.
Wir beschäftigen uns seit mehr als 15 Jahren mit den spezifischen Vorschriften der Einkünfte aus Kapitalvermögen und betreuen erfolgreich eine Vielzahl von Klienten, die Ihre Depots im Inland wie im Ausland halten. Gerne helfen wir auch bei einer steueroptimierenden Zusammensetzung des Portfolios.
Wir unterstützen Sie gerne bei folgenden Themen
Informationsmitteilungen über Zinseinkünfte aus anderen EU-Staaten (EU-Zinsrichtlinie)
Mit Wirkung 1. Juli 2005 wurden Maßnahmen in Kraft gesetzt, die sicherstellen sollen, dass die Möglichkeit der Steuerflucht bei Kapitaleinkünften eingeschränkt wird und eine effektive Besteuerung grenzüberschreitender Zinszahlungen an Privatanleger innerhalb der EU herbeigeführt wird.
Grundsätzlich erteilen bei Depot im EU-Ausland die Zahlstellen Auskünfte an die Behörden im Ansässigkeitsstaat des Anlegers. Wir informieren Sie, in welchen Fällen Sie mit Kontrollmitteilungen aus anderen Ländern rechnen müssen.
Um das Bankgeheimnis zu wahren, wurde in Österreich, der Schweiz und Luxemburg statt eines Auskunftsystems ein Quellensteuerabzugssystem eingeführt:
Diese Länder heben auf Zinsen von Anleihen, Einlagen und ähnlichen Wertpapieren eine Quellensteuer in Höhe von derzeit 35% ein.
Selbstanzeigen
Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung mit der ständig wechselnden Steuergesetzgebung in diesem Bereich können wir sie gerne unterstützen, wenn Sie über einen längeren Zeitraum rückwirkend Einkünfte aus Kapitalvermögen aufrollen müssen.
Investmentfonds
Weiße Fonds
Wenn Sie Ihr Depot im Ausland haben müssen Sie die Erträge aus Fonds, die ihre Erträge dem BMF nachweisen, in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen und mit dem der KESt nachempfundenen besonderen Steuersatz von 25% zu versteuern.
Steuerpflichtig sind Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche (thesaurierte) Erträge, die auf der Homepage des BMF (ab 2012 auf www.profitweb.at) laufend veröffentlicht werden. Privatanleger versteuern die ordentlichen Erträge und die für Privatanleger veröffentlichten Substanzgewinne.
Schwarze Fonds
Weist ein ausländischer Fonds seine Erträge überhaupt nicht in Österreich nach, so gilt dieser Fonds als schwarzer Fonds. Dies bedeutet für den Anleger, dass die Erträge dieses Fonds geschätzt werden, wobei die Schätzung dieses Ertrages auf einer von den Finanzbehörden angenommenen Mindestrendite von 10% basiert. Seit Dezember 2004 besteht aber die Möglichkeit, dass der Anleger die von einem ausländischen Fonds erwirtschafteten Erträge selbst gegenüber den Finanzbehörden nachweisen darf.
Wir helfen Ihnen gerne dabei einen individuellen Einkommensnachweis für ausländische schwarze Fonds zu erstellen („Weiß rechnen“ ausländischer Fonds).