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© by Claudia Reschny-Birox
FOKUS - KAPITALANLAGE:

Sie veranlagen Ihr Vermögen in aus- oder inländischen Wertpapieren?
Wir unterstützen Sie unter anderem gerne bei folgenden Themen:
  • EU-Zinsrichtlinie
    Mit Wirkung 1. Juli 2005 wurden Maßnahmen in Kraft gesetzt, die sicherstellen sollen, dass die Möglichkeit der Steuerflucht bei Kapitaleinkünften eingeschränkt wird und eine effektive Besteuerung grenzüberschreitender Zinszahlungen an Privatanleger innerhalb der EU herbeigeführt wird.
    Grundsätzlich erteilen bei Depot im EU-Ausland die Zahlstellen Auskünfte an die Behörden im Ansässigkeitsstaat des Anlegers. Wir informieren Sie, in welchen Fällen Sie mit Kontrollmitteilungen aus anderen Ländern rechnen müssen.
    Um das Bankgeheimnis zu wahren, wurde in Österreich, der Schweiz, Belgien und Luxemburg statt eines Auskunftsystems ein Quellensteuerabzugssystem eingeführt:
    Diese Länder heben auf Zinsen von Anleihen, Einlagen und ähnlichen Wertpapieren eine Quellensteuer in Höhe von derzeit 15% ein. Die Quellensteuersätze werden im Juli 2008 auf 20% und im Juli 2011 auf 35% erhöht.
    75% der Quellensteuer fließen dem Heimatland des Anlegers zu und 25% fließen dem Land, in dem sich das depotführende Institut befindet, zu.
     
  • Welche Kapitalerträge müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden?
    Durch den Abzug der Kapitalertragsteuer an der Quelle sind die meisten Erträge aus auf österreichischen Depots gehaltenen Wertpapieren endbesteuert. Das heißt, dass Sie – vorausgesetzt Sie sind in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig - diese Erträge nicht in der Einkommensteuererklärung erfassen müssen und die Steuerpflicht durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten ist!
     
    Von folgenden Erträgen wird Kapitalertragsteuer einbehalten:
    - Einlagen bei inländischen Banken
    - Erträge aus in- und ausländischen Forderungswertpapieren
    - Ausschüttungen aus in- und ausländischen Investmentfonds
    - Ausschüttungsgleiche Erträge aus inländischen Investmentfonds
    - Ausschüttungsgleiche Erträge aus ausländischen Investmentfonds,
    vorausgesetzt die ausländischen Kapitalanlagegesellschaften melden
    laufend ihre Erträge an die OeKB
     
    Voraussetzung für den Kapitalertragsteuerabzug ist allerdings, dass die Wertpapiere auf einem inländischen Depot liegen. Befinden sich die Wertpapiere auf einem ausländischen Depot, sind die Kapitalerträge nach wie vor in die persönliche Einkommensteuererklärung aufzunehmen.
     
  • Besteuerung von Erträgen aus Privatdarlehen
    Keine Endbesteuerung gibt es bei so genannten „Private Placements“. Das heißt, wenn Sie zum Beispiel einem Verwandten ein Darlehen einräumen, sind die Zinserträge in der Einkommensteuererklärung zu erfassen und zum persönlichen Tarif (bis zu 50%) zu versteuern!
     
  • Besteuerung von Erträgen aus ausländischen Investmentfonds für Privatanleger
    Privatanleger müssen ordentliche Erträge und die im Privatvermögen steuerpflichtigen Substanzgewinne versteuern.
    Ausschüttungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses auf das Depot steuerpflichtig. Ausschüttungsgleiche (=thesaurierte Erträge) gelten vier Monate nach Ende des Fondsgeschäftsjahres als zugeflossen.

    A - Blütenweiße Fonds
    Seit dem 1. Juli 2005 sind private Anleger, die in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind, durch den Abzug der Kapitalertragsteuer mit ihren Erträgen aus ausländischen Investmentfonds endbesteuert, wenn der ausländische Fonds die von ihm erwirtschafteten Erträge an die österreichische Kontrollbank meldet. Wobei Zinserträge laufend und die ausschüttungsgleichen Erträge einmal jährlich gemeldet werden müssen. Erfüllt ein ausländischer Investmentfonds diese Meldebestimmungen, spricht man von einem so genannten blütenweißen Fonds.
    Anleger, die in einen blütenweißen ausländischen Fonds investieren, unterliegen damit seit dem 1. Juli 2005 erstmals den gleichen steuerlichen Rahmenbedingungen wie bei inländischen Fonds.
    Eine Liste der Fonds, die ihre Erträge derzeit laufend an die OeKB melden finden Sie unter:
    http://www.oekb.at/control/index.html?id=1943880.

    B - Weiße Fonds
    Wenn Sie Ihr Depot im Ausland haben oder in einen Fonds investieren, der zwar seine Erträge nicht täglich an die österreichische Kontrollbank meldet, aber dennoch einen steuerlichen Vertreter in Österreich bestellt hat, der die vom Fonds erwirtschafteten Erträge jährlich nachweist, sind die Erträge dieses Fonds in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen und mit dem der KESt nachempfundenen besonderen Steuersatz von 25% zu versteuern.
    Steuerpflichtig sind Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche (thesaurierte) Erträge, die auf der Homepage des BMF laufend veröffentlicht werden. Privatanleger versteuern die ordentlichen Erträge und die für Privatanleger veröffentlichten Substanzgewinne.
     
    C - Schwarze Fonds
    Weist ein ausländischer Fonds seine Erträge überhaupt nicht in Österreich nach, so gilt dieser Fonds als schwarzer Fonds. Dies bedeutet für den Anleger, dass die Erträge dieses Fonds geschätzt werden, wobei die Schätzung dieses Ertrages auf einer von den Finanzbehörden angenommenen Mindestrendite von 10% basiert. Seit Dezember 2004 besteht aber die Möglichkeit, dass der Anleger die von einem ausländischen Fonds erwirtschafteten Erträge selbst gegenüber den Finanzbehörden nachweisen darf.
     
  • Besteuerung von Erträgen aus ausländischen Investmentfonds für betriebliche Anleger
    Für betriebliche Anleger sind ordentliche Erträge und sämtliche realisierte Substanzgewinne steuerpflichtig. Ausschüttungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses auf das Depot steuerpflichtig. Ausschüttungsgleiche (= thesaurierte Erträge) gelten mit Ende des Fondsgeschäftsjahres als zugeflossen.
    Um die steuerliche Handhabung von Erträgen aus Investmentfonds richtig einordnen zu können, ist es zunächst wichtig zu unterscheiden, ob der betriebliche Anleger eine natürliche oder eine juristische Person ist:

    A - Einzelunternehmer, Personengesellschaften
    Ordentliche Erträge aus Fonds sind durch den Abzug der Kapitalertragsteuer endbesteuert. Diese gilt sowohl für ausgeschüttete als auch für thesaurierte ordentliche Erträge. Sind ausgeschüttete ordentliche Erträge in der Bilanz enthalten, so ist im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung sicher zu stellen, dass diese Gewinne aus dem betrieblichen Gewinn ausgeschieden werden.
    Substanzgewinne sind im Gegensatz zu ordentlichen Erträgen in voller Höhe zum Tarif steuerpflichtig. Thesaurierte Substanzgewinne aus ausländischen Fonds gelten dem Anleger, im Gegensatz zu thesaurierten Gewinnen aus inländischen Investmentfonds, als zugeflossen.
    Wurde für thesaurierte und ausgeschüttete Substanzerträge aus Fonds Kapitalerstragsteuer einbehalten, ist im Rahmen der Steuererklärung zu berücksichtigen, dass diese Kapitalertragsteuer lediglich als Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld gilt.

    B - Juristische Personen
    Juristische Personen sind mit ihren Erträgen aus Investmentfonds in voller Höhe zum Tarif steuerpflichtig. Auch hier gilt, dass thesaurierte Substanzgewinne aus ausländischen Fonds, im Gegensatz zu thesaurierten Gewinnen aus inländischen Investmentfonds, dem Anleger als zugeflossen gelten.

    C - Besteuerung von Veräußerungsgewinnen
    Im Betriebsvermögen bleiben Wertveränderungen des Anlagevermögens immer steuerhängig. Das heißt, dass für die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten Steuerpflicht besteht. Bei Investmentzertifikaten ist hier besondere Vorsicht geboten. In der Wertentwicklung des Zertifikates stecken ja auch thesaurierte Gewinne aus Vorjahren, die in den betreffenden Jahren die Steuerbemessungsgrundlagen des Anlegers entsprechend erhöht haben. Es ist daher bei betrieblichen Anlegern besonders wichtig dafür zu sorgen, dass thesaurierte Gewinne aus Vorjahren bei Veräußerung der Fondszertifikate nicht noch einmal versteuert werden. Die ursprünglichen Anschaffungskosten, sind zu diesem Zweck jährlich um die thesaurierten Gewinne fortzuschreiben.
     
  • Besteuerung von Turbozertifikaten
    Das Finanzministerium hat nunmehr klargestellt, dass, die bei risikofreudigen Anlegern beliebten Turbozertifikate, in Bezug auf Emissionen nach dem 1. Oktober 2005 der Kapitalertragsteuerpflicht unterliegen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das anfänglich eingesetzte Kapital lediglich von untergeordneter Bedeutung ist. Wird hingegen nachgewiesen, dass der Hebel größer als fünf ist, besteht keine Kapitalertragsteuerpflicht. Es ist aber zu beachten, dass man in diesem Falle der Steuerpflicht nur dann entgeht, wenn man das Zertifikat länger als ein Jahr hält, was aber aufgrund der Ausgestaltung dieser Produkte zumeist nicht möglich sein dürfte. Verkauft man ein Turbozertifikat, das einen Hebel von mehr als fünf aufweist, während der einjährigen Spekulationsfrist, sind diese Gewinne mit dem regulären Einkommensteuertarif (bis zu 50%) zu versteuern.

 


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