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© by Claudia Reschny-Birox
FOKUS - ÄRZTE:

Sie sind auf den Weg in die Selbständigkeit oder wollen eine Ordination übergeben?
Wir unterstützen Sie gerne bei folgenden Themen:
  • Sie wollen eine bestehende Praxis übernehmen? Wie viel dürfen Sie dafür bezahlen?

    Der Wert einer Praxis ist grundsätzlich aus dem künftig erzielbaren Ertragswert abzuleiten. Steigen Sie in eine „alteingesessene“ Praxis ein, ist ihr Umsatz in den ersten Jahren voraussichtlich höher, als bei Neuerrichtung. Es ist naturgemäß schwierig die Ablöse, die Sie für eine etablierte Ordination bezahlen müssen, objektiv exakt zu ermitteln.
    Aufgrund gängiger Praxis zur Bewertung von Arztpraxen betrifft die Ablösezahlung für eine Ordination in der Regel den Patientenstock sowie den Wert der medizinischen Geräte (vor allem bei technischen Fachrichtungen ist es üblich den Zeitwert der Geräte zu ermitteln!). Diese Methode der Preisfindung, die sich einerseits aus der Ertragskomponente und andererseits aus dem Wert der Substanz zusammensetzt, steht allerdings im Gegensatz zur Endfassung des Fachgutachtens über Unternehmensbewertung der Kammer für Wirtschaftstreuhänder, das ein solches Mischverfahren grundsätzlich ablehnt. Gemäß der Endfassung des Fachgutachtens bilden die abgezinsten zukünftig erzielbaren Einzahlungsüberschüsse, die dem übernehmenden Arzt nach Abzug von Steuerbelastung und Abzug eines fiktiven Unternehmerlohns verbleiben, die Grundlage der Bewertung. Allerdings sind zur Vereinfachung der Preisfindung bei Ordinationsübernahme auch so genannte Multiplikatormethoden vorstellbar, die einen entsprechenden Anteil am Jahresumsatz als vereinfachte Preisfindung für zulässig erachten.

  • Bei der Bewertung von Arztpraxen ist auch zu berücksichtigen, dass der ideelle Unternehmenswert durch subjektbezogene Faktoren mit starken Unsicherheiten behaftet ist und diese Unsicherheiten zwingend in die Praxisbewertung einfließen müssen.

  • Soll eine Einzelordination eröffnet werden beziehungsweise welche Formen der Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Ärzten gibt es?

    Ordinationsgemeinschaft, Apparategemeinschaft
    Bei dieser Form der Kooperation werden entweder die Kosten für die Ordinationsräumlichkeiten geteilt beziehungsweise nur die Kosten für medizinisch-technische Geräte. Die beteiligten Ärzte haben die Kosten nach einem bestimmten vertraglich vereinbarten Schlüssel zu tragen und laufend abzudecken.

    Neben der bloßen Kostengemeinschaft kann aber auch eine Ertragsgemeinschaft vorliegen. In diesem Fall fließen auch die Einnahmen in eine gemeinsame Kasse. Die beteiligten Ärzte teilen in diesem Fall den Gewinn nach einem bestimmten vertraglich festgelegten Schlüssel.
    Wir helfen Ihnen gerne bei der Wahl der geeigneten Rechtsform für Ihre Ordinations- bzw. Apparategemeinschaft.

    Gruppenpraxis
    Eine Gruppenpraxis ist in der gesellschaftsrechtlichen Form einer OEG zu führen, wobei die Gesellschafter einen bestimmten im Gesellschaftsvertrag festgelegten prozentuellen Wert des Gesellschaftsvermögens (=Praxiswert) besitzen. Persönlich haftende Gesellschafter dürfen nur berufsbefugte Ärzte sein. Familienmitglieder, die über keine Berufsbefugnis verfügen, können nicht Gesellschafter einer Gruppenpraxis werden. Aus steuerrechtlicher Sicht hat jeder Gesellschafter den auf ihn entfallenden Anteil des Gesamtgewinnes persönlich zu versteuern. Die Gruppenpraxis selbst, ist nicht steuerpflichtig.
    Die Errichtung einer Gruppenpraxis kann auch bei Ordinationsweitergaben eine interessante und sinnvolle Lösung darstellen.

    Gruppenpraxis und Kassenvertrag
    Im Gruppenpraxisgesamtvertrag wurden drei verschiedene Formen der Invertragnahme einer Gruppenpraxis geregelt:
    1. Zusammenschluss von zwei Vertragsärzten mit Einzelverträgen
    2. Ausschreibung einer neuen Kassenplanstelle für eine Gruppenpraxis
    3. Umwandlung einer bestehenden Einzelpraxis in eine Gruppenpraxis mit einem Arzt, der keinen Einzelvertrag hat.

  • Krankenanstalten
    Um die Bewilligung zur Führung einer Krankenanstalt zu bekommen sind nach erfolgter Bedarfsprüfung von der Landesregierung eine Errichtungsbewilligung und eine Betriebsbewilligung einzuholen.
    Für die Erlangung der Betriebsbewilligung ist es erforderlich, dass sämtliche technische Einrichtungen vorhanden sind und dass das Betriebsgebäude den gesundheitspolizeilichen und den baupolizeilichen Vorschriften entspricht. Weiters muss ein ärztlicher Leiter bestellt werden und eine Anstaltsordnung erlassen werden.
    Betreiben Ärzte gemeinsam eine Krankenanstalt, so ist dies in jeder gesellschaftsrechtlich zulässigen Form möglich! Bei der Krankenanstalt können im Gegensatz zu Gruppenpraxen auch Personen, die über keine Berufsbefugnis verfügen, Gesellschafterstellung haben.
    In der Regel fungiert als Krankenanstaltenträger eine juristische Person. Steuersubjekt ist in diesem Fall die Krankenanstalt selbst. Kapitalgesellschaften unterliegen einem Steuersatz von 25%. Bei Ausschüttungen an Gesellschafter, ist von diesen Ausschüttungen eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% einzubehalten. Durch Abzug der Kapitalertragsteuer ist der Gesellschafter mit diesen Einkünften endbesteuert, das heißt, die Ausschüttung ist nicht mehr in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
    In umsatzsteuerlicher Hinsicht unterliegen Krankenanstalten grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz von 10%. Es ist aber unter gewissen Voraussetzungen auch möglich, die Leistungen der Krankenanstalt umsatzsteuerfrei zu behandeln. Allerdings verliert der Krankenanstaltenträger dann auch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug.

  • Sollen Sie Ordinationsräumlichkeiten kaufen oder mieten?

    Grundsätzlich wird Ihre Entscheidung vom Standort des Objektes, und von der Möglichkeit  abhängen die betreffenden Räumlichkeiten behindertengerecht gestalten zu können. Sollten Sie aber die Wahl zwischen einem Kauf- und einem Mietobjekt haben, beraten wir Sie gerne über Ihre Möglichkeit des langfristigen Vermögensaufbaues.

    Kauf
    Die Finanzbehörde geht davon aus, dass die Immobilie 50 Jahre als Ordinationsräumlichkeit genutzt werden kann. Das heißt, dass jährlich 2% des Kaufpreises die Steuerbemessungsgrundlage des Arztes mindern. Benötigt man zum Erwerb der Immobilie eine Fremdfinanzierung, sind darüber hinaus noch die Kreditzinsen steuerlich abzugsfähig.
    Wird am Ende der Berufstätigkeit die Immobilie für private Zwecke aus dem Anlagevermögen entnommen, ist die Wertsteigerung zwischen Ankauf und Entnahme steuerpflichtig. Wir zeigen Ihnen aber gerne alternative Gestaltungsmöglichkeiten auf, um diese Steuerpflicht zu verhindern.

    Miete
    Entscheiden Sie sich aber für ein Mietobjekt, sind die Miete sowie sämtliche Betriebskosten als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig.
  • Fremdfinanzierung
    Die besten Ideen verlaufen im Sande, wenn sie nicht finanziert werden können.
    Nichts ist schlimmer, als während der Eröffnungsphase einer Ordination fest zu stellen, dass die aufgenommenen Kredite nicht ausreichen, den Kapitalbedarf zu tilgen. Wir helfen Ihnen bereits in der ersten Planphase  durch umfassende Finanzplanungen ihren Kapitalbedarf zu ermitteln und unterstützen Sie zusätzlich neben der steuerlichen Optimierung der Zahlungsbedingungen vor allem bei folgenden Fragestellungen:
    Welche Kreditform ist empfehlenswert?
    Wie können Zins- und Währungsrisiken bei Fremdwährungskrediten abgesichert werden?
    Ist es möglich sich gegen steigendes Zinsniveau bei Eurodarlehen abzusichern?
    Welche Vorteile haben Leasingverträge gegenüber Kreditverträgen?

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